Gemäss Kernenergiehaftpflichtrecht haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden und er muss eine Versicherungsdeckung in der Höhe von 1,2 Milliarden Euro abschliessen (zuzüglich 10% dieses Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten). Dies entspricht den völkerrechtlichen Vereinbarungen gem. Pariser Übereinkommen.[1] Privatversicherer decken heute für die meisten Risiken die ganzen 1,2 Milliarden Euro. Gewisse Risiken, die die Privatversicherer teilweise oder ganz von ihrer Deckung ausschliessen dürfen, sowie sogenannte Spätschäden, die erst nach Ablauf der 30-jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden können, werden vom Bund gedeckt. Für diese Bundesdeckung bezahlt der haftpflichtige Betreiber einer Kernanlage dem Bund Prämien. Diese Beträge werden in den Nuklearschadenfonds einbezahlt. Die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Beiträge legt der Bundesrat fest. Diese müssen versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transportes berücksichtigen.[2]
Damit ist insgesamt die Regulierung für KKW heute deutlich strenger als bspw. bei der Grosswasserkraft, die ebenfalls sehr hohe aber sehr unwahrscheinliche Schadensrisiken ausweist. Für Stauanlagen gilt in der Schweiz eine spezialgesetzliche Haftung nach dem Stauanlagengesetz: Die Betreiberin haftet für Personen- und Sachschäden, die durch Risiken aus austretenden Wassermassen, Schlamm oder anderen Materialien entstehen. Anders als bei Kernanlagen enthält das Bundesrecht jedoch keine fixe obligatorische Mindestdeckung in Milliardenhöhe. [3]